§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
Stand: 13.04.2025
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- BFH, 09.04.2014 – VII R 7/13(Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von Lieferzetteln nach § 27 Abs. 12 ZollV)Zitiert von 12
- BGH, 06.09.2022 – 1 StR 389/21Steuerhinterziehung: Antidumping- und Ausgleichszölle auf chinesische Solarmodule als taugliche TatobjekteZitiert von 2
- BFH, 25.09.2013 – VII R 7/12(Kein Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Steuerentstehung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 MinöStG 1993 in der bis zum 29. Juli 2002 geltenden Fassung)Zitiert von 9
- BFH, 05.11.2009 – IV R 29/08Zitiert von 9
- BFH, 13.09.1991 – IV B 105/90Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/50#abs-1 (1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/50#abs-2 (2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/50#abs-3 (3) Die Steuer wird unbedingt,